RS OGH 2017/3/24 Bsw58757/00, 9Ob3/17g

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Veröffentlicht am 24.03.2017
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Rechtssatz

Personen, die versuchen ihre Abstammung festzustellen, haben ein durch die Konvention geschütztes Interesse, jene Informationen zu erhalten, die unverzichtbar sind, um die Wahrheit bezüglich eines wichtigen Teils ihrer persönlichen Identität aufzudecken. Andererseits kann die Notwendigkeit die Rechte Dritter zu schützen, die Möglichkeit jemanden zu einer medizinischen Analyse wie einem DNA-Test zu zwingen, ausschließen. Jäggi gegen die Schweiz

Entscheidungstexte

  • RS0126000">Bsw 58757/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.07.2006 Bsw 58757/00
    Veröff: NL 2006,196
  • RS0126000">9 Ob 3/17g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 Ob 3/17g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Abstammungsverfahren nach § 150 ABGB idF KindNamRÄG 2013 und den
    Mitwirkungspflichten nach § 85 AußStrG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126000

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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