Norm
ASVG §107Rechtssatz
Bei einer nach § 17 Abs 1 Z 1 BMSVG ausbezahlten Abfertigung kommt im Falle einer nachträglichen Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises durch den Arbeitgeber eine Rückforderung nach § 107 ASVG nicht in Betracht; vielmehr ist der Rückforderungsanspruch nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf einen gutgläubigen Verbrauch.Bei einer nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BMSVG ausbezahlten Abfertigung kommt im Falle einer nachträglichen Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises durch den Arbeitgeber eine Rückforderung nach Paragraph 107, ASVG nicht in Betracht; vielmehr ist der Rückforderungsanspruch nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf einen gutgläubigen Verbrauch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128484Im RIS seit
25.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017