Norm
ZPO §239 Abs3 Z1Rechtssatz
Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO zählt nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iSd § 239 Abs 3 Z 1 ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu entscheiden ist.Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO zählt nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iSd Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131482Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019