RS OGH 2017/3/28 8Ob50/16k

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Rechtssatz

Die Regelung des § 1497 ABGB ist auf die Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO nicht analog anwendbar.Die Regelung des Paragraph 1497, ABGB ist auf die Klagefrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO nicht analog anwendbar.

Entscheidungstexte

  • RS0131481">8 Ob 50/16k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 50/16k
    Beisatz: Sehr wohl kann der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Wiederaufnahmsverfahrens unter Umständen zur Abweisung einer Wiederaufnahmeklage führen, wenn die Untätigkeit des Klägers gemäß § 1497 ABGB zur Verjährung des von ihm im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten materiellen Anspruchs geführt hat. Hier verfolgt die Wiederaufnahmsklägerin aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch, der iSd § 1497 ABGB der Verjährung unterliegen könnte, sondern sie strebt die Abwehr einer gegen sie gerichteten Forderung an. (T1); Veröff: SZ 2017/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131481

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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