Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Hat der Kläger mit weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts obsiegt, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zugunsten der beklagten Parteien nicht zu beanstanden.Hat der Kläger mit weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts obsiegt, so ist die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO zugunsten der beklagten Parteien nicht zu beanstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124795Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017