RS OGH 2017/3/28 2Ob205/08y, 2Ob68/13h, 2Ob80/16b

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Hat der Kläger mit weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts obsiegt, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zugunsten der beklagten Parteien nicht zu beanstanden.Hat der Kläger mit weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts obsiegt, so ist die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO zugunsten der beklagten Parteien nicht zu beanstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124795

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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