RS OGH 2017/3/28 2Ob112/15g, 9ObA72/16b, 2Ob72/16a

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Norm

VOEG §6
  1. VOEG § 6 heute
  2. VOEG § 6 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023
  3. VOEG § 6 gültig von 18.01.2017 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2017
  4. VOEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2013
  5. VOEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012

Rechtssatz

Die vom österreichischen Gesetzgeber in § 6 Abs 3 Z 2 VOEG vorgenommene Einschränkung ? „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“ ? ist im Hinblick auf die umfassende Formulierung der Richtlinie 72/166/EWG, die nunmehr in der 6. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs?Richtlinie konsolidiert ist, nicht als ordnungsgemäße Umsetzung bzw als nachträgliche Änderung der ursprünglich richtlinienkonformen Umsetzung trotz Sperrwirkung anzusehen. Im konkreten Fall ist daher Art 5 Abs 2 RL 2009/103/EG unmittelbar anwendbar. Danach sind Fahrzeuge, die von der Versicherungspflicht nach Art 3 dieser Richtlinie ausgenommen sind, ebenso zu behandeln wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde. Dies führt zur Verpflichtung des beklagten Fachverbands, der Klägerin Ersatz nach den Art 10 RL 2009/103/EG umsetzenden Bestimmungen des VOEG zu leisten. Die dieser Rechtsfolge entgegenstehende und daher richtlinienwidrige Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 3 Z 2 VOEG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden.Die vom österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, VOEG vorgenommene Einschränkung ? „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“ ? ist im Hinblick auf die umfassende Formulierung der Richtlinie 72/166/EWG, die nunmehr in der 6. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs?Richtlinie konsolidiert ist, nicht als ordnungsgemäße Umsetzung bzw als nachträgliche Änderung der ursprünglich richtlinienkonformen Umsetzung trotz Sperrwirkung anzusehen. Im konkreten Fall ist daher Artikel 5, Absatz 2, RL 2009/103/EG unmittelbar anwendbar. Danach sind Fahrzeuge, die von der Versicherungspflicht nach Artikel 3, dieser Richtlinie ausgenommen sind, ebenso zu behandeln wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde. Dies führt zur Verpflichtung des beklagten Fachverbands, der Klägerin Ersatz nach den Artikel 10, RL 2009/103/EG umsetzenden Bestimmungen des VOEG zu leisten. Die dieser Rechtsfolge entgegenstehende und daher richtlinienwidrige Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, VOEG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0130696">2 Ob 112/15g
    Entscheidungstext OGH 17.03.2016 2 Ob 112/15g
    Veröff: SZ 2016/35
  • RS0130696">9 ObA 72/16b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 72/16b
  • RS0130696">2 Ob 72/16a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 72/16a
    Vgl auch

Schlagworte

Verkehrsopferentschädigung, Arbeitsunfall, Kfz?Haftpflicht, Richtlinienwidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130696

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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