RS OGH 2017/3/29 7Ob36/12p, 7Ob233/16i

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Rechtssatz

Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gemäß § 3 Abs 2 HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts? und urteilsfähig, dann muss nunmehr die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung nach §§ 4 ff HeimAufG überprüft werden.Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts? und urteilsfähig, dann muss nunmehr die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung nach Paragraphen 4, ff HeimAufG überprüft werden.

Entscheidungstexte

  • RS0127802">7 Ob 36/12p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 36/12p
    Veröff: SZ 2012/48
  • RS0127802">7 Ob 233/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 233/16i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127802

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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