RS OGH 2017/3/29 7Ob235/16h

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Rechtssatz

Ist der Versicherer zur Auszahlung der angebotenen Versicherungsleistung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG infolge Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen verpflichtet, so liegt in der Abrufung des angebotenen Betrags ohne Unterfertigung der Entschädigungsquittung keine Annahme des vorgeschlagenen Generalvergleichs.Ist der Versicherer zur Auszahlung der angebotenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 VersVG infolge Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen verpflichtet, so liegt in der Abrufung des angebotenen Betrags ohne Unterfertigung der Entschädigungsquittung keine Annahme des vorgeschlagenen Generalvergleichs.

Entscheidungstexte

  • RS0131394">7 Ob 235/16h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 235/16h
    Beisatz: So schon 7 Ob 117/15d. (T1)

Schlagworte

Vergleich; Regulierung; Verzicht; Abfindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131394

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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