Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Ist der Versicherer zur Auszahlung der angebotenen Versicherungsleistung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG infolge Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen verpflichtet, so liegt in der Abrufung des angebotenen Betrags ohne Unterfertigung der Entschädigungsquittung keine Annahme des vorgeschlagenen Generalvergleichs.Ist der Versicherer zur Auszahlung der angebotenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 VersVG infolge Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen verpflichtet, so liegt in der Abrufung des angebotenen Betrags ohne Unterfertigung der Entschädigungsquittung keine Annahme des vorgeschlagenen Generalvergleichs.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergleich; Regulierung; Verzicht; AbfindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131394Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017