RS OGH 2017/3/29 7Ob235/16h

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Rechtssatz

Will sich der Versicherungsnehmer mit dem Ergebnis der Neubemessung nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 VersVG Klage zu erheben.Will sich der Versicherungsnehmer mit dem Ergebnis der Neubemessung nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 12, VersVG Klage zu erheben.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 235/16h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131393

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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