Norm
PO §25Rechtssatz
Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Briefmarken (§ 20 PostG 1957; § 19 Abs 1 PostG 1997) umfasst auch die Befugnis, Briefmarken für ungültig zu erklären. Aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich kein unbefristeter Anspruch der betroffenen Kunden auf Umtausch von Schilling?Briefmarken in Euro?Briefmarken.Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Briefmarken (Paragraph 20, PostG 1957; Paragraph 19, Absatz eins, PostG 1997) umfasst auch die Befugnis, Briefmarken für ungültig zu erklären. Aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich kein unbefristeter Anspruch der betroffenen Kunden auf Umtausch von Schilling?Briefmarken in Euro?Briefmarken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131420Im RIS seit
13.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017