RS OGH 2017/3/29 6Ob58/16x

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Norm

PO §25
PostG §20
PostG 1997 §19 Abs1
  1. PO § 25 gültig von 01.04.1993 bis 31.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtssatz

Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Briefmarken (§ 20 PostG 1957; § 19 Abs 1 PostG 1997) umfasst auch die Befugnis, Briefmarken für ungültig zu erklären. Aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich kein unbefristeter Anspruch der betroffenen Kunden auf Umtausch von Schilling?Briefmarken in Euro?Briefmarken.Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Briefmarken (Paragraph 20, PostG 1957; Paragraph 19, Absatz eins, PostG 1997) umfasst auch die Befugnis, Briefmarken für ungültig zu erklären. Aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich kein unbefristeter Anspruch der betroffenen Kunden auf Umtausch von Schilling?Briefmarken in Euro?Briefmarken.

Entscheidungstexte

  • RS0131420">6 Ob 58/16x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 58/16x
    Bem: Mit ausführlicher Berücksichtigung der Änderungen der Rechtslage durch die Errichtung der „Post und Telekom Austria AG“ mit dem PoststrukturG BGBl 1996/201 und die Bestimmung der privatrechtlichen Natur der Rechtsbeziehung der PTA zu ihrem Kunden durch die Novelle zum PostG 1957 BGBl 1996/765. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131420

Im RIS seit

13.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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