RS OGH 2017/3/29 3Ob217/16g

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Rechtssatz

Die von der hA vertretene Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll. Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft insoweit jene Partei die Behauptungs? und Beweislast, die sich darauf beruft.Die von der hA vertretene Nichtanwendung des Paragraph 420, ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll. Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft insoweit jene Partei die Behauptungs? und Beweislast, die sich darauf beruft.

Entscheidungstexte

  • RS0131338">3 Ob 217/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 217/16g
    Veröff: SZ 2017/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131338

Im RIS seit

11.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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