Rechtssatz
Die von der hA vertretene Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll. Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft insoweit jene Partei die Behauptungs? und Beweislast, die sich darauf beruft.Die von der hA vertretene Nichtanwendung des Paragraph 420, ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll. Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft insoweit jene Partei die Behauptungs? und Beweislast, die sich darauf beruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131338Im RIS seit
11.05.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019