Norm
EO §232Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 232 Abs 2 EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“.Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 232, Absatz 2, EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131159Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019