Norm
Überstellungsübereinkommen BGBl 1986/524 Art9 Abs1 litbRechtssatz
Im Exequaturverfahren zur Übernahme einer Strafvollstreckung ist die in Österreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verhängte Sanktion (nach Maßgabe des hier geltenden Sanktionensystems einschließlich der Strafbemessungsgrundsätze) zu bestimmen. Das Gericht ist dabei unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots an die Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Urteilsstaats gebunden, sodass zusätzliche Konstatierungen zu anderen Strafzumessungstatsachen unzulässig sind. Eine autonome Strafbemessung nach österreichischem Recht hat nicht stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131310Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017