TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/25 94/02/0004

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §35 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. März 1993, Zl. Senat-B-92-014, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen näher bezeichnete, als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See durchgeführte Maßnahmen vom 6. September 1992 unter Hinweis auf einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. September 1993, B 648/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Mit Beschluß vom 23. Dezember 1993 hat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Formulierung des Beschwerdepunktes erachtet sich der Beschwerdeführer zwar in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Beschwerde an die belangte Behörde für verletzt. Die Beschwerdegründe enthalten aber ausschließlich Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der bei der belangten Behörde angefochtenen Maßnahmen. Auch die geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde wird lediglich mit der bloßen Behauptung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung seiner Beschwerde begründet. Mit dem Inhalt des in Rede stehenden Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (mit dem die Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens anfechtbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgesprochen wurde) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; er bestreitet auch nicht, daß seine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde dieselben verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zum Gegenstand hat, wie die mit dem in Rede stehenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erledigte Beschwerde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und - entgegen dem ausdrücklich gestellten Antrag des Beschwerdeführers - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020004.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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