Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Abgabe eines gezielten Schusses auf einen Beamten stellt Gewaltanwendung und nicht gefährliche Drohung iSd § 269 StGB dar, auch wenn das Ziel verfehlt wird.Die Abgabe eines gezielten Schusses auf einen Beamten stellt Gewaltanwendung und nicht gefährliche Drohung iSd Paragraph 269, StGB dar, auch wenn das Ziel verfehlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131380Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017