Norm
AußStrG §107 Abs3Rechtssatz
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 107 Abs 3 AußStrG bestehen beim Obersten Gerichtshof nicht, weil die vom Revisionsrekurswerber geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung sämtlicher Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG ohnedies von der Rechtsprechung anerkannt wird. Das rechtliche Gehör der Parteien im Zuge der Anordnung dieser Maßnahmen gewährleisten schon die Allgemeinen Bestimmungen der §§ 15, 58 AußStrG.Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG bestehen beim Obersten Gerichtshof nicht, weil die vom Revisionsrekurswerber geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung sämtlicher Maßnahmen iSd Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 AußStrG ohnedies von der Rechtsprechung anerkannt wird. Das rechtliche Gehör der Parteien im Zuge der Anordnung dieser Maßnahmen gewährleisten schon die Allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 15, 58, AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130781Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017