RS OGH 2017/4/26 9Ob17/16i, 7Ob46/17s

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Veröffentlicht am 26.04.2017
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Rechtssatz

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 107 Abs 3 AußStrG bestehen beim Obersten Gerichtshof nicht, weil die vom Revisionsrekurswerber geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung sämtlicher Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG ohnedies von der Rechtsprechung anerkannt wird. Das rechtliche Gehör der Parteien im Zuge der Anordnung dieser Maßnahmen gewährleisten schon die Allgemeinen Bestimmungen der §§ 15, 58 AußStrG.Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG bestehen beim Obersten Gerichtshof nicht, weil die vom Revisionsrekurswerber geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung sämtlicher Maßnahmen iSd Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 AußStrG ohnedies von der Rechtsprechung anerkannt wird. Das rechtliche Gehör der Parteien im Zuge der Anordnung dieser Maßnahmen gewährleisten schon die Allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 15, 58, AußStrG.

Entscheidungstexte

  • RS0130781">9 Ob 17/16i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 17/16i
  • RS0130781">7 Ob 46/17s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 46/17s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130781

Im RIS seit

27.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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