Norm
KSchG §25cRechtssatz
Durch § 25c KSchG ist auch derjenige geschützt, der im Interesse des Schuldners zur Besicherung von dessen Verbindlichkeit auf eigenes wirtschaftliches Risiko eine Bankgarantie bestellt.Durch Paragraph 25 c, KSchG ist auch derjenige geschützt, der im Interesse des Schuldners zur Besicherung von dessen Verbindlichkeit auf eigenes wirtschaftliches Risiko eine Bankgarantie bestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131399Im RIS seit
02.06.2017Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019