RS OGH 2017/5/4 5Ob75/17s

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Veröffentlicht am 04.05.2017
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Rechtssatz

Eine zwischen einer Eigentumswohnung und dem darunter befindlichen Kellerraum eingezogene Decke ist auch dann allgemeiner Teil, wenn der Keller Zubehör-Wohnungseigentum zur darüber gelegenen Wohnung ist. Ein Durchbruch zwischen diesen Räumen stellt daher die Inanspruchnahme allgemeiner Teile dar.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 75/17s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131434

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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