Norm
ABGB §523Rechtssatz
Eine zwischen einer Eigentumswohnung und dem darunter befindlichen Kellerraum eingezogene Decke ist auch dann allgemeiner Teil, wenn der Keller Zubehör-Wohnungseigentum zur darüber gelegenen Wohnung ist. Ein Durchbruch zwischen diesen Räumen stellt daher die Inanspruchnahme allgemeiner Teile dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131434Im RIS seit
27.06.2017Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017