Norm
MRG §16 Abs7Rechtssatz
Ein Befristungsabschlag ist bei einem (teilweise) nach § 46c MRG zu beurteilenden Mietvertrag jedenfalls für die außerhalb des 20jährigen Zeitraums liegende Restlaufzeit vorzunehmen.Ein Befristungsabschlag ist bei einem (teilweise) nach Paragraph 46 c, MRG zu beurteilenden Mietvertrag jedenfalls für die außerhalb des 20jährigen Zeitraums liegende Restlaufzeit vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131441Im RIS seit
03.07.2017Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017