Norm
MRG §16 Abs4Rechtssatz
Ein Lagezuschlag nach § 16 Abs 4 MRG ist nur dann berechtigt, wenn der Vermieter dem Mieter die den Wohnwert des Hauses beeinflussenden Kriterien wenigstens schlagwortartig schriftlich bekanntgegeben hat. Im Fall des § 46c MRG muss dies jedenfalls dann nicht bereits im Mietvertrag erfolgen, wenn die für den Lagezuschlag maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. In diesem Fall reicht eine schriftliche Bekanntgabe vor Auslaufen der 20?jährigen Frist nach dieser Gesetzesstelle aus. Diese Umstände sind vom Vermieter zu behaupten und zu beweisen.Ein Lagezuschlag nach Paragraph 16, Absatz 4, MRG ist nur dann berechtigt, wenn der Vermieter dem Mieter die den Wohnwert des Hauses beeinflussenden Kriterien wenigstens schlagwortartig schriftlich bekanntgegeben hat. Im Fall des Paragraph 46 c, MRG muss dies jedenfalls dann nicht bereits im Mietvertrag erfolgen, wenn die für den Lagezuschlag maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. In diesem Fall reicht eine schriftliche Bekanntgabe vor Auslaufen der 20?jährigen Frist nach dieser Gesetzesstelle aus. Diese Umstände sind vom Vermieter zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131442Im RIS seit
03.07.2017Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017