RS OGH 2017/5/4 5Ob158/15v, 5Ob141/16w

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Veröffentlicht am 04.05.2017
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Rechtssatz

Bei einem Abstellplatz im Sinn des § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.Bei einem Abstellplatz im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130677

Im RIS seit

17.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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