Norm
DSt §41Rechtssatz
§ 43 Abs 2 StPO (hier: iVm § 77 Abs 3 DSt) bildet lediglich im (erneut durchzuführenden) Hauptverfahren einen Ausschlussgrund. Dieses endet jedenfalls mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses. Bei nachfolgenden, mit der Rechtskraft einhergehenden aber weder die Schuld noch die Strafe betreffenden Entscheidungen, wie etwa jener der Kostenbestimmung (hier nach § 41 DSt) kann dieser Ausschlussgrund nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.Paragraph 43, Absatz 2, StPO (hier: in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) bildet lediglich im (erneut durchzuführenden) Hauptverfahren einen Ausschlussgrund. Dieses endet jedenfalls mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses. Bei nachfolgenden, mit der Rechtskraft einhergehenden aber weder die Schuld noch die Strafe betreffenden Entscheidungen, wie etwa jener der Kostenbestimmung (hier nach Paragraph 41, DSt) kann dieser Ausschlussgrund nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131504Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017