RS OGH 2017/5/18 28Os9/16g

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Veröffentlicht am 18.05.2017
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Rechtssatz

§ 43 Abs 2 StPO (hier: iVm § 77 Abs 3 DSt) bildet lediglich im (erneut durchzuführenden) Hauptverfahren einen Ausschlussgrund. Dieses endet jedenfalls mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses. Bei nachfolgenden, mit der Rechtskraft einhergehenden aber weder die Schuld noch die Strafe betreffenden Entscheidungen, wie etwa jener der Kostenbestimmung (hier nach § 41 DSt) kann dieser  Ausschlussgrund nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.Paragraph 43, Absatz 2, StPO (hier: in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) bildet lediglich im (erneut durchzuführenden) Hauptverfahren einen Ausschlussgrund. Dieses endet jedenfalls mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses. Bei nachfolgenden, mit der Rechtskraft einhergehenden aber weder die Schuld noch die Strafe betreffenden Entscheidungen, wie etwa jener der Kostenbestimmung (hier nach Paragraph 41, DSt) kann dieser  Ausschlussgrund nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 28 Os 9/16g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131504

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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