Norm
UVG §4 Z4Rechtssatz
Eine über § 9 Abs 2 AußStrG hinausgehende Verpflichtung zur ziffernmäßigen Präzisierung bereits bei Stellung des Unterhaltsantrags ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG nicht anzunehmen. Demnach kann – im Rahmen des § 9 AußStrG – auch ein mit dem Abstammungsverfahren verbundenes ziffernmäßig (noch) unbestimmtes Unterhaltsbegehren die Vorschussvoraussetzungen nach § 4 Z 4 UVG erfüllen.Eine über Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG hinausgehende Verpflichtung zur ziffernmäßigen Präzisierung bereits bei Stellung des Unterhaltsantrags ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG nicht anzunehmen. Demnach kann – im Rahmen des Paragraph 9, AußStrG – auch ein mit dem Abstammungsverfahren verbundenes ziffernmäßig (noch) unbestimmtes Unterhaltsbegehren die Vorschussvoraussetzungen nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131449Im RIS seit
03.07.2017Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019