Norm
UStG 1994 §19 Abs1aRechtssatz
Nach der gesetzlichen Definition sind Bauleistungen „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken“ dienen.
Es entspricht dem Zweck dieser auf der MwStSystRL 2006/112/EG beruhenden Bestimmung, der Sicherung des Steueraufkommens im Baugewerbe durch Bekämpfung des USt?Betrugs zu dienen, die zudem auch dem Leistungsempfänger Sicherheit bezüglich seines Vorsteuerabzugs gibt, den Begriff des Bauwerks – und damit den der Bauleistung – weit auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131598Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017