Norm
IO §81 Abs3Rechtssatz
Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert ist, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat.Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert ist, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß Paragraph 138, Absatz 2, IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131466Im RIS seit
12.07.2017Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017