RS OGH 2017/5/24 15Os143/16t

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Veröffentlicht am 24.05.2017
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Rechtssatz

Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen können nur (für die Strafbarkeit und die Subsumtion entscheidende) Tatsachen sein. Rechtsfragen sind nur dann in die Fragestellung aufzunehmen, wenn materielle Strafausschließungsgründe betroffen sind.

Entscheidungstexte

  • RS0131469">15 Os 143/16t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 143/16t
    Beisatz: Auch zur beiderseitigen Strafbarkeit nach § 65 Abs 1 StGB ist daher nicht die Rechtsfrage zu stellen, ob die Tat „durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht“ oder ob das konkret nach einer bestimmten gesetzlichen Norm der Fall sei, vielmehr hat lediglich die den Geschworenen gestellte Frage das erforderliche Tatsachensubstrat zu den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung zu enthalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131469

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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