Norm
UGB §184 Abs2Rechtssatz
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw die Erben über; mit der Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Gesellschaften wie Erben vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131532Im RIS seit
11.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017