Norm
UGB §283 Abs1Rechtssatz
Die Organe der Gesellschaft müssen bei Beauftragung eines berufsmäßigen Parteienvertreters dessen Bestätigung, den Jahresabschluss eingebracht zu haben, nicht auch noch durch eine Einsichtnahme in dessen Übermittlungsprotokoll verifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131537Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017