Norm
IO §77aRechtssatz
Nach § 31 Abs 1 UGB bestimmen die Insolvenzgesetze, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Einschlägige Norm für das Insolvenzverfahren ist § 77a IO mit den dort taxativ aufgezählten Eintragungen. Diese Bestimmung erfasst aber nur Fälle, in denen die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen ist, nicht jedoch den Fall, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wird. Eine Verpflichtung des Masseverwalter(stellvertreters) zur Zeichnung seiner Namensunterschrift besteht daher in einem solchen Fall nicht.Nach Paragraph 31, Absatz eins, UGB bestimmen die Insolvenzgesetze, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Einschlägige Norm für das Insolvenzverfahren ist Paragraph 77 a, IO mit den dort taxativ aufgezählten Eintragungen. Diese Bestimmung erfasst aber nur Fälle, in denen die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen ist, nicht jedoch den Fall, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wird. Eine Verpflichtung des Masseverwalter(stellvertreters) zur Zeichnung seiner Namensunterschrift besteht daher in einem solchen Fall nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131620Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017