RS OGH 2017/5/29 5Ob251/15w, 6Ob125/16z, 6Ob80/17h

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Veröffentlicht am 29.05.2017
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Norm

VerG 2002 §8

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht heilbar und unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien. Es unterliegt somit nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Das widerspräche dem mit § 8 Abs 1 VerG angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung.Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht heilbar und unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien. Es unterliegt somit nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Das widerspräche dem mit Paragraph 8, Absatz eins, VerG angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung.

Entscheidungstexte

  • RS0130750">5 Ob 251/15w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
  • RS0130750">6 Ob 125/16z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 125/16z
    Beisatz: Hier: In der Außerstreitstellung der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach kann kein Verzicht auf die Anrufung der Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG 2002 durch den Beklagten gesehen werden, ist dieser doch kraft der eingewendeten Gegenforderung eben nicht zur Zahlung bereit. (T1)
  • RS0130750">6 Ob 80/17h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 80/17h
    Vgl; Beisatz: Eine zu enge Auslegung des Begriffs der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ würde den von § 8 VereinsG verfolgten Zweck der Gerichtsentlastung unterlaufen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130750

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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