Norm
ABGB §1333 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 49a ASGG erstreckt sich nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen. Soweit diese als Unternehmer (hier: Tankstellenpächter) einem anderen Unternehmer gegenüberstehen, bemisst sich der Zinsenzuspruch nach § 1333 Abs 2 ABGB bzw § 352 UGB.Die Bestimmung des Paragraph 49 a, ASGG erstreckt sich nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen. Soweit diese als Unternehmer (hier: Tankstellenpächter) einem anderen Unternehmer gegenüberstehen, bemisst sich der Zinsenzuspruch nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB bzw Paragraph 352, UGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125763Im RIS seit
17.05.2010Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017