RS OGH 2017/5/30 8Ob41/17p

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Rechtssatz

Bei der Ausfallsbürgschaft (§ 1356 ABGB, § 98 EheG) sind drei Prüfschritte voneinander zu unterscheiden, und zwarBei der Ausfallsbürgschaft (Paragraph 1356, ABGB, Paragraph 98, EheG) sind drei Prüfschritte voneinander zu unterscheiden, und zwar

- der Wegfall der Subsidiarität nach § 98 Abs 2 EheG bzw im Sinn des § 1356 ABGB (Uneinbringlichkeit, Erfolglosigkeit, Aussichtslosigkeit, Unzumutbarkeit der Exekutionsführung),- der Wegfall der Subsidiarität nach Paragraph 98, Absatz 2, EheG bzw im Sinn des Paragraph 1356, ABGB (Uneinbringlichkeit, Erfolglosigkeit, Aussichtslosigkeit, Unzumutbarkeit der Exekutionsführung),

- die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 1356 ABGB, um trotz Subsidiarität - die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des Paragraph 1356, ABGB, um trotz Subsidiarität

dennoch auf den (Ausfalls-)Burgen greifen zu können,

- die Nachlässigkeit des Gläubigers bei der bisherigen Verfolgung des Anspruchs gegen den

Hauptschuldner.

Entscheidungstexte

  • RS0131578">8 Ob 41/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p
    Beisatz: Die Beweislast für die Uneinbringlichkeit trifft den Gläubiger. Hat aber der Gläubiger bereits Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären. (T1)
    Beisatz: Die Beweislast für die objektive Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands nach § 1356 ABGB trifft den Gläubiger. (T2)
    Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der Gläubiger bei Eintreibung der Schuld gegenüber dem Hauptschuldner nachlässig war, dieser es bei Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld also unterlassen hat, die erforderlichen Eintreibungsschritte gegen den Schuldner zu setzen, trifft den beklagten Bürgen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131578

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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