Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit und Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO führt nicht zu einem Rechtsmittelausschluss hinsichtlich der zugleich bejahten internationalen Zuständigkeit.Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit und Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO führt nicht zu einem Rechtsmittelausschluss hinsichtlich der zugleich bejahten internationalen Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131590Im RIS seit
07.09.2017Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019