Norm
BWG §31Rechtssatz
Spareinlagen sind durch eine gewisse längerfristige Dauer und den Veranlagungszweck der Verzinsung gekennzeichnet und haben typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion. Eine „Nullverzinsung" widerspricht den elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage (Gewinn- und Vermögensbildungsfunktion) diametral.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125504Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019