RS OGH 2017/5/30 2Ob78/11a, 8Ob41/17p

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Norm

ABGB §1356
EheG §98 Abs2
  1. EheG § 98 heute
  2. EheG § 98 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 98 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 481/1985

Rechtssatz

Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.  In diesen Fällen kann ? die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ? sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in § 98 Abs 2 EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.  In diesen Fällen kann ? die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ? sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in Paragraph 98, Absatz 2, EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.

Entscheidungstexte

  • RS0127851">2 Ob 78/11a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 78/11a
    Beisatz: Daraus ist zu folgern, dass eine dem Gläubiger allenfalls vorwerfbare eigene „Nachlässigkeit“ iSd § 1356 ABGB keinesfalls in der Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen nach der Verwirklichung eines der erwähnten Ausnahmetatbestände liegen kann. (T1)
    Veröff: SZ 2012/38
  • RS0127851">8 Ob 41/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 41/17p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand des unbekannten Aufenthalts des Hauptschuldners. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127851

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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