Norm
ABGB §1356Rechtssatz
Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. In diesen Fällen kann ? die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ? sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in § 98 Abs 2 EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. In diesen Fällen kann ? die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ? sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in Paragraph 98, Absatz 2, EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127851Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017