RS OGH 2017/6/12 17Os3/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2017
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Norm

StPO §112 Abs2
StPO §157 Abs2
  1. StPO § 112 heute
  2. StPO § 112 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 112 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 112 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 112 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 112 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 112 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 157 heute
  2. StPO § 157 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 157 gültig von 01.01.2015 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StPO § 157 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 157 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979

Rechtssatz

Bezeichnet der Betroffene einen bestimmten Dateiordner eines elektronischen Datenträgers unter  (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien (die hier jeweils aus einem elektronischen Akt über einen Klienten bestanden), die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lässt, wird der in § 112 Abs 2 erster Satz StPO normierten Obliegenheit zur Konkretisierung entsprochen. Damit ist für das Gericht ohne weiteres erkennbar, hinsichtlich welcher Teile des Datenträgers es die Entscheidung nach § 112 Abs 2 dritter Satz StPO zu treffen hat. Diese Entscheidung kann, wenn sich die Frage nach einer Umgehung der Verschwiegenheit bei einer Vielzahl von in einem Dateiordner enthaltenen Dateien in völlig gleichgelagerter Weise stellt, (verfahrensökonomisch) zusammenfassend unter Bezeichnung dieses Dateiordners getroffen werden.Bezeichnet der Betroffene einen bestimmten Dateiordner eines elektronischen Datenträgers unter  (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien (die hier jeweils aus einem elektronischen Akt über einen Klienten bestanden), die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lässt, wird der in Paragraph 112, Absatz 2, erster Satz StPO normierten Obliegenheit zur Konkretisierung entsprochen. Damit ist für das Gericht ohne weiteres erkennbar, hinsichtlich welcher Teile des Datenträgers es die Entscheidung nach Paragraph 112, Absatz 2, dritter Satz StPO zu treffen hat. Diese Entscheidung kann, wenn sich die Frage nach einer Umgehung der Verschwiegenheit bei einer Vielzahl von in einem Dateiordner enthaltenen Dateien in völlig gleichgelagerter Weise stellt, (verfahrensökonomisch) zusammenfassend unter Bezeichnung dieses Dateiordners getroffen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0131548">17 Os 3/17w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 3/17w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131548

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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