Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Bereits aufgrund der Intention der Vermeidung jeglichen Interessenskonflikts im Rahmen einer Treuhandschaft folgt, dass bei jeder wirtschaftlichen Verflechtung des Treuhänders mit einer der Vertragsparteien die Übernahme der Treuhandschaft untersagt ist, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131512Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017