Norm
EisbG §19Rechtssatz
Die eisenbahnrechtliche Pflicht, für die Betriebssicherheit von Schienenfahrzeugen zu sorgen, traf jedenfalls vor Inkrafttreten der §§ 116 ff EisbG mit BGBl 2011/124 nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, nicht auch den Halter der Waggons.Die eisenbahnrechtliche Pflicht, für die Betriebssicherheit von Schienenfahrzeugen zu sorgen, traf jedenfalls vor Inkrafttreten der Paragraphen 116, ff EisbG mit BGBl 2011/124 nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, nicht auch den Halter der Waggons.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131244Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019