RS OGH 2017/6/22 12Os51/17t (12Os52/17i)

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Rechtssatz

Den Verlust des Verfolgungsrechts iSd § 263 Abs 2 StPO hindernde Verfahrensanhängigkeit der anderen Tat liegt bereits dann vor, wenn gegen den Verdächtigen wegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des 2. Teils der Strafprozessordnung ermittelt wird.Den Verlust des Verfolgungsrechts iSd Paragraph 263, Absatz 2, StPO hindernde Verfahrensanhängigkeit der anderen Tat liegt bereits dann vor, wenn gegen den Verdächtigen wegen eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) nach den Bestimmungen des 2. Teils der Strafprozessordnung ermittelt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0131503">12 Os 51/17t
    Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 51/17t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131503

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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