Norm
StPO §1Rechtssatz
Den Verlust des Verfolgungsrechts iSd § 263 Abs 2 StPO hindernde Verfahrensanhängigkeit der anderen Tat liegt bereits dann vor, wenn gegen den Verdächtigen wegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des 2. Teils der Strafprozessordnung ermittelt wird.Den Verlust des Verfolgungsrechts iSd Paragraph 263, Absatz 2, StPO hindernde Verfahrensanhängigkeit der anderen Tat liegt bereits dann vor, wenn gegen den Verdächtigen wegen eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) nach den Bestimmungen des 2. Teils der Strafprozessordnung ermittelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131503Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018