RS OGH 2017/6/23 6Ob221/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2017
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Norm

BörseG §83 Abs4
  1. BörseG § 83 gültig von 01.01.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 83 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  3. BörseG § 83 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  4. BörseG § 83 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  5. BörseG § 83 gültig von 26.04.2007 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  6. BörseG § 83 gültig von 10.08.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
  7. BörseG § 83 gültig von 01.04.2002 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  8. BörseG § 83 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  9. BörseG § 83 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  10. BörseG § 83 gültig von 01.12.1989 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während § 83 Abs 4 BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter?Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen.Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während Paragraph 83, Absatz 4, BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter?Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen.

Entscheidungstexte

  • RS0131531">6 Ob 221/16t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2017 6 Ob 221/16t
    Beisatz: Hier: Die Mehrheitsbeschlussfassung betreffend die Verschmelzung der börsenotierten Gesellschaft auf die nicht börsenotierte Holding erfolgte rechtsmissbräuchlich, sodass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob ein unechtes bzw kaltes Delisting nicht ohnehin per se unzulässig ist. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung es Meinungsstands zum unechten oder kalten Delisting. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131531

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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