Norm
GrEStG §11Rechtssatz
Gesetzestext und Materialien zu den §§ 11 f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des § 11 GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.Gesetzestext und Materialien zu den Paragraphen 11, f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 11, GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131550Im RIS seit
01.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019