RS OGH 2017/6/27 5Ob183/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Norm

MRG §30 Abs2 Z13
KSchG §6 Abs3
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Der Verlust einer begünstigten Finanzierungsmöglichkeit ist ein bedeutender Nachteil für den Vermieter, weshalb ihm ein Interesse daran zuzubilligen ist, diesen Verlust verursachende Verhaltensweisen des Mieters als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren. Dabei muss allerdings dem Mieter klar vor Augen geführt werden, bei welchem Verhalten er mit einer Kündigung zu rechnen hat, widrigenfalls eine derartige Klausel in Vertragsformblättern weder § 30 Abs 2 Z13 MRG noch §6 Abs 3 KSchG entspricht.Der Verlust einer begünstigten Finanzierungsmöglichkeit ist ein bedeutender Nachteil für den Vermieter, weshalb ihm ein Interesse daran zuzubilligen ist, diesen Verlust verursachende Verhaltensweisen des Mieters als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren. Dabei muss allerdings dem Mieter klar vor Augen geführt werden, bei welchem Verhalten er mit einer Kündigung zu rechnen hat, widrigenfalls eine derartige Klausel in Vertragsformblättern weder Paragraph 30, Absatz 2, Z13 MRG noch §6 Absatz 3, KSchG entspricht.

Entscheidungstexte

  • RS0131649">5 Ob 183/16x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 183/16x
    Beisatz: Die Begriffe „mangelnde Förderungswürdigkeit und vertragswidrige Verwendung …, die zu einem Entzug der Wohnbauförderung führt“ sind eine zu wenig präzise Umschreibung eines Verhaltens, das der Mieter vermeiden muss, um sich nicht der Gefahr der Kündigung ausgesetzt zu sehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131649

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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