RS OGH 2017/6/27 5Ob162/12b, 5Ob56/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Norm

ABGB §828 Abs2
GBG §31
GBG §32
GBG §94 D
WEG §32 Abs2

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung der abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit ist vom Grundbuchgericht aufgrund beweiswirkender Urkunden über das formal gesetzmäßige Zustandekommen einer Vereinbarung iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 ohne deren inhaltliche Prüfung im A2-Blatt der Wohnungseigentumsliegenschaft vorzunehmen.Die Ersichtlichmachung der abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit ist vom Grundbuchgericht aufgrund beweiswirkender Urkunden über das formal gesetzmäßige Zustandekommen einer Vereinbarung iSd Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 ohne deren inhaltliche Prüfung im A2-Blatt der Wohnungseigentumsliegenschaft vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0128560">5 Ob 162/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 162/12b
    Veröff: SZ 2012/140
  • RS0128560">5 Ob 56/17x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 56/17x
    Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Anmerkung, den Einzelrechtsnachfolger auch ohne ausdrückliche Überbindung oder stillschweigende Unterwerfung an (rechtswirksam) bestehende Benützungsregelungen im Sinne des § 828 ABGB zu binden, erfordert keine substanzielle Prüfung des Vereinbarungsinhalts durch das Grundbuchgericht. Diesem ist zum Zweck der Anmerkung vielmehr grundsätzlich nur der formal wirksame Abschluss einer Benützungsvereinbarung im Sinn des § 828 Abs 2 ABGB durch beweiswirkende Urkunden nachzuweisen. Ungeachtet der Entbehrlichkeit einer weitergehenden substanziellen Prüfung ist es also eine nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu prüfende Voraussetzung, dass die Vereinbarung, deren Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB beantragt wird, überhaupt als eine vertraglich vereinbarte Benützungsregelung im Sinne dieser gesetzlichen Eintragungsgrundlage zu qualifizieren ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128560

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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