RS OGH 2017/7/3 2Ds2/17t

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Veröffentlicht am 03.07.2017
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Rechtssatz

Die Einstellung des Disziplinarverfahrens sieht das RStDG nur vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (§ 130 Abs 1 erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 143 RStDG). Hingegen stehen vom Disziplinargericht angenommene Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.Die Einstellung des Disziplinarverfahrens sieht das RStDG nur vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (Paragraph 143, RStDG). Hingegen stehen vom Disziplinargericht angenommene Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0131544">2 Ds 2/17t
    Entscheidungstext OGH 03.07.2017 2 Ds 2/17t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131544

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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