Norm
RStDG §130 Abs1Rechtssatz
Die Einstellung des Disziplinarverfahrens sieht das RStDG nur vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (§ 130 Abs 1 erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 143 RStDG). Hingegen stehen vom Disziplinargericht angenommene Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.Die Einstellung des Disziplinarverfahrens sieht das RStDG nur vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (Paragraph 143, RStDG). Hingegen stehen vom Disziplinargericht angenommene Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131544Im RIS seit
31.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017