RS OGH 2017/7/3 2Ds1/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2017
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Norm

RStDG §104 Abs1 litc
RStDG §25 Abs4
  1. RStDG § 25 heute
  2. RStDG § 25 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. RStDG § 25 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. RStDG § 25 gültig von 31.12.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 25 gültig von 01.07.1991 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. RStDG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  7. RStDG § 25 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Rechtssatz

Während in einer Ernennung nach § 25 Abs 4 RStDG keinerlei pönale Komponente zum Ausdruck kommen darf, liegt der Zweck der zweithöchsten Disziplinarstrafe einer Versetzung an einen anderen Dienstort just darin. Eine Versetzung nach § 104 Abs 1 lit c RStDG soll nach der Stufung der Disziplinarstrafen dem eines Dienstvergehens schuldig erkannten Richter oder Staatsanwalt ein größeres Übel zufügen als eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen auf der Grundlage von § 104 Abs 1 lit b RStDG. Das sicherzustellen ist Aufgabe des Disziplinargerichts. Aufgabe des Bundesministers für Justiz ist es sodann, aus den nach Maßgabe der Disziplinarstrafe nach § 104 Abs 1 lit c RStDG verbleibenden Planstellen die passende auszuwählen, ohne den durch das Disziplinargericht versetzten Richter oder Staatsanwalt dadurch erneut zu bestrafen.Während in einer Ernennung nach Paragraph 25, Absatz 4, RStDG keinerlei pönale Komponente zum Ausdruck kommen darf, liegt der Zweck der zweithöchsten Disziplinarstrafe einer Versetzung an einen anderen Dienstort just darin. Eine Versetzung nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, RStDG soll nach der Stufung der Disziplinarstrafen dem eines Dienstvergehens schuldig erkannten Richter oder Staatsanwalt ein größeres Übel zufügen als eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen auf der Grundlage von Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, RStDG. Das sicherzustellen ist Aufgabe des Disziplinargerichts. Aufgabe des Bundesministers für Justiz ist es sodann, aus den nach Maßgabe der Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, RStDG verbleibenden Planstellen die passende auszuwählen, ohne den durch das Disziplinargericht versetzten Richter oder Staatsanwalt dadurch erneut zu bestrafen.

Entscheidungstexte

  • RS0131543">2 Ds 1/17w
    Entscheidungstext OGH 03.07.2017 2 Ds 1/17w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131543

Im RIS seit

30.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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