Norm
RStDG §104 Abs1 litcRechtssatz
Während in einer Ernennung nach § 25 Abs 4 RStDG keinerlei pönale Komponente zum Ausdruck kommen darf, liegt der Zweck der zweithöchsten Disziplinarstrafe einer Versetzung an einen anderen Dienstort just darin. Eine Versetzung nach § 104 Abs 1 lit c RStDG soll nach der Stufung der Disziplinarstrafen dem eines Dienstvergehens schuldig erkannten Richter oder Staatsanwalt ein größeres Übel zufügen als eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen auf der Grundlage von § 104 Abs 1 lit b RStDG. Das sicherzustellen ist Aufgabe des Disziplinargerichts. Aufgabe des Bundesministers für Justiz ist es sodann, aus den nach Maßgabe der Disziplinarstrafe nach § 104 Abs 1 lit c RStDG verbleibenden Planstellen die passende auszuwählen, ohne den durch das Disziplinargericht versetzten Richter oder Staatsanwalt dadurch erneut zu bestrafen.Während in einer Ernennung nach Paragraph 25, Absatz 4, RStDG keinerlei pönale Komponente zum Ausdruck kommen darf, liegt der Zweck der zweithöchsten Disziplinarstrafe einer Versetzung an einen anderen Dienstort just darin. Eine Versetzung nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, RStDG soll nach der Stufung der Disziplinarstrafen dem eines Dienstvergehens schuldig erkannten Richter oder Staatsanwalt ein größeres Übel zufügen als eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen auf der Grundlage von Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, RStDG. Das sicherzustellen ist Aufgabe des Disziplinargerichts. Aufgabe des Bundesministers für Justiz ist es sodann, aus den nach Maßgabe der Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera c, RStDG verbleibenden Planstellen die passende auszuwählen, ohne den durch das Disziplinargericht versetzten Richter oder Staatsanwalt dadurch erneut zu bestrafen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131543Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017