RS OGH 2017/7/4 3Ob58/17a

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Veröffentlicht am 04.07.2017
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Norm

EO §54c
  1. EO § 54c heute
  2. EO § 54c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54c gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtssatz

Bringt der Verpflichtete im Einspruch vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, macht er damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd § 54c EO geltend, wenn der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd §§ 1 f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.Bringt der Verpflichtete im Einspruch vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, macht er damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd Paragraph 54 c, EO geltend, wenn der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd Paragraphen eins, f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.

Entscheidungstexte

  • RS0131560">3 Ob 58/17a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 58/17a
    Beisatz: Eine Abänderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag durch den Betreibenden nach einem entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dem Einspruch seine Berechtigung zu nehmen, ist auch im Weg eines Verbesserungsverfahrens nicht zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131560

Im RIS seit

04.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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