Norm
EO §54cRechtssatz
Bringt der Verpflichtete im Einspruch vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, macht er damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd § 54c EO geltend, wenn der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd §§ 1 f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.Bringt der Verpflichtete im Einspruch vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, macht er damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd Paragraph 54 c, EO geltend, wenn der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd Paragraphen eins, f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131560Im RIS seit
04.09.2017Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017