Norm
StPO §252Rechtssatz
Dass ein Zeuge zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, stellt kein in den Entscheidungsgründen zu erörterndes Verfahrensergebnis dar, sondern eine prozessuale Tatsache, die keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der (früheren) Angaben des Zeugen zulässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131528Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017