Norm
ZPO §393Rechtssatz
Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist die Lösung aller die Ermittlung der Höhe des Klageanspruchs betreffenden Fragen dem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Eine trotzdem vom Berufungsgericht zur Höhe ausgesprochene Rechtsansicht bindet das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126666Im RIS seit
12.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017