Norm
Brüssel IIa-VO Art11 Abs4Rechtssatz
Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Art 11 Abs 4 den in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. Eine Rückgabe kann nicht abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Rückkehrstaat angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten und ihm dabei insbesondere den Kontakt zu allen Sorge- und Umgangsberechtigten zu ermöglichen. Ob diese Maßnahmen ausreichen, haben die Gerichte des derzeitigen Aufenthaltsstaats zu beurteilen.Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Artikel 11, Absatz 4, den in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. Eine Rückgabe kann nicht abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Rückkehrstaat angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten und ihm dabei insbesondere den Kontakt zu allen Sorge- und Umgangsberechtigten zu ermöglichen. Ob diese Maßnahmen ausreichen, haben die Gerichte des derzeitigen Aufenthaltsstaats zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125368Im RIS seit
24.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022