Norm
GSVG §71Rechtssatz
Ist strittig, ob der Sozialversicherungsträger im Konkurs des Anspruchsberechtigten gegen möglicherweise pfändbare Einkommensbestandteile aufrechnet, kann ausschließlich der Masseverwalter einen Aufrechnungsbescheid (mit Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG) bekämpfen, auch wenn der Bescheid nur gegen den Schuldner gerichtet ist.Ist strittig, ob der Sozialversicherungsträger im Konkurs des Anspruchsberechtigten gegen möglicherweise pfändbare Einkommensbestandteile aufrechnet, kann ausschließlich der Masseverwalter einen Aufrechnungsbescheid (mit Klage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) bekämpfen, auch wenn der Bescheid nur gegen den Schuldner gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131568Im RIS seit
05.09.2017Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020